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Verordnung des Marktes Zusmarshausen über das Halten von Hunden (Hundehaltungsverordnung) vom 23.06.2023

26. 06. 2023

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 eine neue Hundehaltungsverordnung erlassen. Diese ist nachfolgend veröffentlicht und tritt am 01.07.2023 in Kraft.

 

Verordnung des Marktes Zusmarshausen über das Halten von Hunden (Hundehaltungsverordnung)

 

vom 23.06.2023

 

Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG- (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBI. S. 718) und des Art. 51 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz -BayStrWG- vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2023 (GVBl. S. 22) folgende Verordnung:

 

§ 1 Leinenpflicht

 

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften ständig an der Leine zu führen. Beim Zusammentreffen mit Passanten oder anderen Tieren, im Besonderen auf schmalen Gehwegen, sind die Hunde eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten.

(2) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde, sofern nicht durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass die Hunde weder eine gesteigerte Aggressivität noch Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, an einer Leine zu führen. In bewaldeten Gebieten sind Hunde an einer Leine zu führen. Ansonsten dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde auch ohne Leine geführt werden, sofern der Hundeführer sie ohne Leine zuverlässig beherrscht. Vor einem Zusammentreffen mit Passanten oder anderen Tieren sind Hunde anzuleinen und eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten.

(3) Auf Kinderspielplätzen einschließlich ihrer dazugehörenden Anlagen ist jedes Mitführen von Hunden verboten.

(4) Die Leine muss reißfest und schlupfsicher sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.

 

(5) Ausgenommen von der Leinenpflicht sind:

a) Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde,

 

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden sowie bei Übungs- und Trainingszwecken,

 

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind,

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert, sowie

 

f) Jagdhunde im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechts.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (BayRS 2011-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 04.09.2002 (GVBI. S. 513, 583).

(2) Beginn und Ende der geschlossenen Ortschaften auf öffentlichen Straßen bestimmen die Ortsschilder, in allen anderen Fällen liegt der Beginn bzw. das Ende der geschlossenen Ortschaften im Sinne dieser Verordnung etwa 100 m außerhalb der geschlossenen Siedlungen. Schmale Gehwege im Sinne dieser Verordnung sind Gehwege bis 1,50 m Breite und Straßenränder, wenn diese gleichzeitig dem Fußgängerverkehr dienen.

 

§ 3 Verhaltensregeln

 

(1) Die Halter von Hunden oder die für die Hunde jeweils verantwortlichen Personen haben zum Schutze für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer oder die öffentliche Reinlichkeit jene Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, jede mögliche von ihren Hunden ausgehende Gefahr sicher zu verhüten.

 

(2) Von Hunden verursachte Verunreinigungen jeglicher Art sind unverzüglich von den Hundehaltern oder den für die Hunde jeweils verantwortlichen Personen zu beseitigen.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

 

§ 5 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Halten von Hunden im Markt Zusmarshausen vom 26.06.2003 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

 

Zusmarshausen, den 23.06.2023

Markt Zusmarshausen

 

gez.

 

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

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