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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung) vom 28.07.2023

03. 08. 2023

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung) erlassen. Diese ist nachfolgend veröffentlicht und tritt zum 01.09.2023 in Kraft.

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung)
vom 28.07.2023

 

Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung):

 

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

(1) Für jedes Kind, das die Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen besucht, wird eine Benutzungsgebühr und ein Spielgeld erhoben.

 

(2) Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Essensgebühr zum jeweiligen Selbstkostenpreis erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Mittagsbetreuung aufgenommen bzw. betreut wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühren entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung; im Übrigen entstehen die Benutzungsgebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Benutzungsgebühr ist in jedem Schuljahr für 11 Monate (September bis Juli) zu entrichten. Eine Gebührenerhebung für den Monat August erfolgt nicht.

 

(2) Bei Abwesenheit des Schulkindes von der Mittagsbetreuung (z.B. wegen Krankheit) ist die Gebühr weiter zu entrichten.

 

(3) Die Gebührenpflicht entfällt

 

a) mit Ablauf des vierten Schuljahres,

b) bei Abmeldung von der Schule oder

c) wenn das Schulkind gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung oder dem Träger schriftlich abgemeldet wird.

 

(4) Essensänderungen sind bis spätestens Dienstag, der der Änderung vorausgehenden Woche bei der Mittagsbetreuung schriftlich abzugeben. Für erkrankte Kinder kann das Essen erst für die Folgewoche abgemeldet werden.

 

(5) Änderungen der Buchungstage in der Mittagsbetreuung sind spätestens bis zum 10. des vorausgehenden Monats bei der Mittagsbetreuung abzugeben.

 

(6) Die Benutzungsgebühren und das Spielgeld für die Mittagsbetreuung sind monatlich im Voraus zu entrichten und spätestens am 3. Tage des Monats zur Zahlung fällig. Auch bei Abwesenheit des Kindes muss die Gebühr in voller Höhe entrichtet werden. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt eine SEPA-Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung für die Benutzungsgebühren ist nicht möglich. Die Gebühr für das Mittagessen wird jeweils zum 08. des Folgemonats abgerechnet.

 

§ 4 Spielgeld

Zur Deckung der Kosten für das benötigte Verbrauchs- und Beschäftigungsmaterial in der Mittagsbetreuung wird monatlich eine Gebühr von 5,-- € für jedes die Einrichtung besuchende Kind erhoben (Spielgeld).

§ 5 Gebührenhöhe und Festsetzung

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer der bei der Anmeldung gebuchten Betreuungszeit in der Mittagsbetreuung.

 

(2) Eine Änderung der gebuchten Betreuungszeit ist während des Schuljahres (01.09. bis 31.07.) nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 6 Gebührensatz

 

Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt

 

für 2 Tage 60,-- €

für 3 Tage 70,-- €

für 4 Tage 80,-- €

für 5 Tage 90,-- €.

 

§ 7 Geschwisterermäßigung

 

Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte (Kindergarten oder Kinderkrippe) oder die Mittagsbetreuung des Marktes Zusmarshausen besuchen, wird eine Gebührenermäßigung für das 2. Kind in Höhe von 25 % und für das 3. Kind in Höhe von 100 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Ermäßigt wird jeweils die Gebühr für das ältere Kind.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen vom 23.03.2021 außer Kraft.

 

Markt Zusmarshausen

Zusmarshausen, 28.07.2023

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

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